Es ist unbestritten, dass Praxiserfahrung bei der Jobbewerbung von Vorteil ist. Besonders Studenten, die direkt vom Abi an die Uni gegangen sind, sollten sich um einen Nebenjob bemühen, denn rein theoretisches Wissen beeindruckt heute niemanden mehr, selbst nicht mit Einser-Abschluss. Soll heißen, arbeite neben dem Studium, auch, wenn du nicht auf das Geld angewiesen bist und dich eigentlich nur auf deine Prüfungen konzentrieren willst.
Egal, ob du als studentische Hilfskraft, ehrenamtlich, selbständig, Werkstudent oder Praktikant arbeitest, als Student gilt es einige Regeln zu beachten, um ein tiefes Loch in dein Portemonnaie reißen können. In diesem Artikel widmen wir uns den Besonderheiten eines Praktikums während des Studiums. Insbesondere Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, sollten jetzt besonders aufmerksam lesen, damit sie im oder nach dem Pflichtpraktikum keine Probleme bekommen.
Als Praktikant befindest du dich in einem sozialversicherungspflichtigen nicht selbständigen Arbeitsverhältnis. Je nachdem, ob das Praktikum fester Bestandteil deines Studiums ist oder freiwillig von dir absolviert wird, gelten unterschiedliche Regeln bezüglich des Gehalts:
Machst du ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung, das von deiner Uni nicht vorgeschrieben ist, hat dein Praktikumsbetrieb den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, wenn das Praktikum mindestens drei Monate dauert. Schnupperst du aber nur für zwei Monate während der Semesterferien rein, darfst du deine Arbeitskraft auch unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Machst du dagegen ein Pflichtpraktikum, das im Rahmen deines Studiums als vorgeschrieben und somit Teil deiner Ausbildung ist, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht, egal, wie lange das Pflichtpraktikum dauert.
Während eines Pflichtpraktikums im Studium bleibst du wie bisher kranken- und pflegeversichert, unabhängig von der Dauer des Praktikums und der Höhe des Gehalts. Warst du bis dahin beitragsfrei familienversichert, bist du es also auch weiterhin. Dasselbe gilt, wenn du selbst studentisch oder privat versichert bist. Von deinem Praktikumsgehalt wird keine Sozialversicherung abgezogen.
Ist dein Praktikum nicht von deiner Uni vorgeschrieben, musst du dir diesbezüglich nur Gedanken machen, wenn dein Praktikumsbetrieb dich tatsächlich bezahlt. Bei unbezahlten freiwilligen Praktika während des Studiums bleibst du wie bisher versichert und musst dich um nichts weiter kümmern.
Bei bezahlten freiwilligen Praktika während des Studiums gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen studentischen Jobs. Bei einem Gehalt von bis zu 450 € monatlich kannst du dich von der Rentenversicherung befreien lassen und in der Familienversicherung bleiben. Verdienst du mehr, musst du dich selbst studentisch oder privat kranken- und pflegeversichern und von deinem Gehalt wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung abgezogen, solange du weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitest (Werkstudentenprivileg). Beim freiwilligen Vollzeit-Praktikum (mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche) wirst du voll versicherungspflichtig und verlierst deinen Anspruch auf BAföG.
Als BAföG Empfänger solltest du wissen, dass das Gehalt für dein Pflichtpraktikum im BAföG als Ausbildungsgehalt voll angerechnet wird. Je mehr Praktikanten im Pflichtpraktikum also verdienen, desto weniger BAföG bekommen sie. Um das zu umgehen, kann es Sinn ergeben, ein unbezahltes Pflichtpraktikum zu machen oder erst nach dem bezahlten Praktikum wieder BAföG zu beantragen.
Ein freiwilliges Praktikum wird im BAföG genauso wie jeder andere Nebenjob behandelt. Man erhält also einen Freibetrag von 5.400 € pro 12 Monate (entspricht 450 €/ Monat). Erst, wenn man darüber liegt, beeinflusst das freiwillige Praktikum bzw. der Nebenjob die BAföG Höhe.
Ob du während eines Praktikums Anspruch auf bezahlten Urlaub (trotz Urlaub bekommst du das volle Gehalt), ist von drei Faktoren abhängig. Diese werden im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Zum einen ist wieder die Frage, ob es sich bei deinem Praktikum um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Ist es freiwillig, wirst du aus Sicht des deutschen Rechts wie ein Arbeitnehmer behandelt. Du hast also grundsätzlich erst einmal Anspruch auf Urlaub. Als Pflichtpraktikant ist das nicht der Fall, du hast rechtlich gesehen keinen Urlaubsanspruch. Das liegt daran, dass du die vorgeschriebene Dauer des Pflichtpraktikums, die deine Hochschule vorgegeben hat, einhalten musst. Nichtsdestotrotz, vereinbaren viele Unternehmen mit Pflichtpraktikanten eine individuelle Urlaubsregelung. Wenn du durch einen Urlaub im Praktikum die vorgeschriebenen Tagen oder Monate nicht erfüllen würdest, kläre vorher unbedingt alles mit deiner Hochschule oder Universität ab. Damit es nicht im Nachhinein noch Probleme gibt.
Abgesehen von der Art des Praktikums, hängt dein Urlaubsanspruch auch von der Dauer ab. Du musst mindestens einen Monat im Unternehmen arbeiten, um Urlaub beantragen und machen zu dürfen. Als freiwilliger Praktikant hast du pro Monat Anspruch auf zwei Tage Urlaub. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass dein Praktikum im 1. Monat auch am 1. beginnen muss. Wenn du nämlich später im Monat mit dem Praktikum beginnst, auch wenn es bereits am 4. ist, hast du in diesem Monat keinen Urlaubsanspruch.
Auch keinen Anspruch auf Urlaub hast du, wenn du das Unternehmen nur besuchst und du die Tätigkeiten der Mitarbeiter vor Ort beobachtest. Du unterstützt das Unternehmen nicht aktiv, erbringst keinen realen Nutzen und bekommst aus diesem Grund keinen Urlaub.
Die offizielle Hotline des Deutschen Studentenwerks ist erreichbar
von montags bis freitags 8 - 20 Uhr (kostenfrei).
M.A.
Ich arbeite seit über einem Jahr als Werkstudent und kriege ca. 1.100€ im Monat. Im Rahmen meines Studiums muss ich ein 20-wöchiges Pflichtpraktikum absolvieren und hatte vor, meine Werkstudententätigkeit auf 8h/Woche zu verringern um parallel beide Tätigkeiten auszuführen.
Muss ich mir da steuerrechtlich irgendwelche Sorgen machen? Macht das noch Sinn oder wird mir da zu viel vom Bruttogehalt abgezogen?
Sophie
Danke für den ausführlichen Bericht. Also gelte ich versicherungstechnisch noch als Studentin, wenn mein Pflichtpraktikum in Vollzeit ist? Allerdings ist mein Pflichtpraktikum laut Studienordnung nur für 8 Wochen angesetzt, mein Praktikum an sich dauert aber 12 Wochen. Wie ist das da geregelt? Vielen Dank schon mal im Voraus!
Luisa Todisco
wenn du Praktikumsgehalt bekommst, wirst du in aller Regel über den Arbeitgeber versichert. Du bist dann während dieser Zeit nicht als Studentin, sondern als Arbeitnehmerin versichert und brauchst dich da um nichts kümmern. Du musst nur sicherstellen, dass du danach wieder in die KVdS (Krankenversicherung der Studenten) kommst. Wenn dieses Praktikum nicht bezahlt wird, bleibst du die ganze Zeit als Studentin selbst versichert. Deine Studienordnung ist soweit erstmal nicht weiter wichtig. Es geht hauptsächlich um deinen Arbeitsvertrag.
Lea
Ich fange im Februar ein drei monatiges Pflichtpraktikum während meines Studiums an. Hier werde ich über die 450€ Grenze kommen, worauf muss ich bei der Anstellung achten, damit ich keine Steuern/Vericherung zahlen muss? Zudem habe ich einen studentischen Hilfskraftjob an der Uni, bei dem ich im Monat 20 Stunden arbeite, und unter 450€ verdiene. Hier bin ich als Werksstudentin angestellt. Sind die beiden Jobs vereinbar und worauf muss ich achten?
Ich bin vor ein paar Jahren mal auf einen Arbeitgeber reingefallen, bei dem ich sehr viel gearbeitet habe und er meinte, dass ich mir dann ja alle Abgaben später mit der Steuererklärung wiederholen kann - War natürlich nicht der Fall..
Danke für deine Hilfe!
Luisa Todisco
ist as ein Pflichtpraktikum? Dann gibt es dafür keinen Freibetrag. Dir werden 78,7% vom Bruttogehalt abgezogen unabhängig von der Werkstudentenstelle. Du wist dann auch über den Praktikumsbetrieb versichert. Wenn du unter 450 Euro im Nebenjob verdienst, macht ein Werkstudentenvertrag überhaupt keinen Sinn. Weder für dich noch den Arbeitgeber. Verwechselst du die Begrifflichkeiten? studentische Hilfskraft ist nicht dasselbe wie Werkstudent. https://www.studierenplus.de/bildung-finanzieren/werkstudent/
Madita
Viele liebe Grüße, Madita
Luisa Todisco
ich hab absolut keine Ahnung von Steuerklassen. Das wäre eine Frage für Steuerberater oder Finanzamt.
Leon Faltin
Danke schonmal!
Luisa Todisco
willst du echt 60 / Woche arbeiten? Ich gehe davon aus, dass das erlaubt ist. Das Pflichtpraktikum ist fester Bestandteil des Studiums. Dieses Gehalt ist dann Ausbildungsvergütung, die voll ans BAföG angerechnet werden und mit dem jährlichen Einkommensfreibetrag von 6240 € nichts zu tun haben. Da du während des Praktikums über deinen Arbeitgeber versichert bist, müsstest du eigentlich keine eigenen Beiträge zusätzlich zahlen. Wenn du das wirklich vorhast, frag aber lieber nochmal Krankenkasse und BAföG Amt. Ich kenne niemanden, der sich das ernsthaft antut.
J.K.
Luisa Todisco
nicht, wenn das FREIWILLIGE Praktikum WÄHREND des Studiums stattfindet. Woher hast du diese Info? Hab gerade nochmal recherchiert, um sicherzugehen, dass wir keine veralteten Informationen vertreiben, konnte aber nichts gegenteiliges finden. Lediglich komplett fachfremde Praktika müssen von beginn an gefördert werden zB. wenn Mediziner ein freiwilliges Praktikum bei einer Bank machen würden (geschieht praktisch nie). Außerdem müssen minderjährige ohne abgeschlossene Ausbildung überhaupt icht bezahlt werden, auch nicht bei einem längeren Praktikum.
Was denkst du?