Dein Studium legt nicht nur die Grundlage für das spätere Berufsleben, sondern bietet dir auch die Chance, Freundschaften zu knüpfen. Im Sommer ist der eigene Balkon ideal, um noch die letzten Sonnenstrahlen zu genießen und gemeinsam zu feiern. Was du bei der Sommerparty auf dem Balkon beachten musst und wann du in der eigenen Wohnung während des Studiums feiern darfst, findest du in diesem Artikel.
Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch mit Einschränkungen
Das Rauchen in der eigenen Wohnung ist für Mieter und Gäste zunächst fast uneingeschränkt erlaubt, denn es handelt sich um einen „vertragsgemäßen Gebrauch“. Im Mietvertrag darf allerdings eine individuelle Klausel zum Rauchverbot verankert werden. Um Möbel und Einrichtung zu schonen, weichen viele Raucher trotz Erlaubnis auf den Balkon aus. Beim Rauchen im Freien musst du gegebenenfalls Rücksicht auf deine Nachbarn nehmen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14). Entsprechend müssen rauchfreie Zeiten auf dem Balkon möglich sein, damit Nachbarn nicht einer ständigen Rauchbelästigung ausgesetzt sind.
Mehr Einschränkungen musst du womöglich in einer Wohngemeinschaft hinnehmen, wobei auch in der WG ein allgemeines Verbot für das Rauchen auf dem Balkon nicht erlaubt ist. Allerdings solltest du dich mit Mitbewohnern absprechen, wenn der Rauch für andere störend ist. Noch strenger sind die Regeln in Studentenheimen, bei denen das Rauchen auf dem eigenen oder gemeinsamen Balkon in manchen Hausordnungen verboten sind. Hier solltest du im Voraus erfragen, an welchen Plätzen drinnen oder draußen das Rauchen erlaubt ist.
Das Feiern auf dem Balkon ist dir als Mieter grundsätzlich erlaubt, denn eine Party in der eigenen Wohnung darf niemand verbieten. Das gilt aber nur, solange du nicht gegen Ruhezeiten oder Bestimmungen mit deinem Vermieter verstößt. Die Ruhezeiten unter der Woche sind von Bundesländern und Gemeinden geregelt, sodass es keine einheitlichen Regelungen bundesweit gibt. In der Regel beginnt die Nachtruhe um 22 Uhr und dauert bis 6 Uhr am nächsten Morgen. An Sonn- und Feiertagen gelten ganztägige Ruhezeiten. Der Beginn der Ruhezeit bedeutet jedoch nicht, dass du deine Party sofort beenden musst. Festgelegt ist lediglich, dass ab 22 Uhr Zimmerlautstärke auf dem Balkon herrschen muss. Am besten du redest bereits im Voraus mit Nachbarn über eine bevorstehende Party, damit auch etwas lauteres Feiern nicht zu Problemen führt.
Unterschiede sind zu beachten, wenn du im Studentenwohnheim oder in einer WG unterkommst. Das Studentenwohnheim kann strengere Regeln aufstellen, sodass zum Beispiel für bessere Konzentration in der Prüfungsphase laute Musik den ganzen Tag über tabu ist. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung können viele Wohnheim-Mietverträge ohne Grund gekündigt werden. In der WG zählt neben der Vereinbarung mit dem Vermieter auch die Abstimmung mit den Mitbewohnern, wann Feiern erlaubt ist und in welchem Maße.
Das Grillen auf dem Balkon in der Mietwohnung ist grundsätzlich kein Problem, wenn Nachbarn nicht gestört werden. Dafür darf der Vermieter zum Beispiel das Verbot eines Holzkohlegrills auf dem Balkon im Mietvertrag verankern. Bei mehrfachem Verstoß gegen ein Grillverbot ist eine Kündigung rechtmäßig, wie das Landgericht Essen entschieden hat (LG Essen, 07.02.2002; Az. 10 S 438/01). Auch bei der Häufigkeit der Nutzung gibt es Einschränkungen, sodass manche Gerichte das Grillen nur ein bis zweimal im Monat erlauben (AG Westerstede, 30.06.2009, Az.: 22 C 614/09 (II) oder AG Bonn, 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96).
Ähnlich sind die Regeln in der Wohngemeinschaft, wobei du neben Nachbarn auch auf Mitbewohner Rücksicht nehmen musst. Sprich dich am besten mit den anderen Mietern im Voraus ab, damit keine Probleme entstehen. Schwieriger wird das Grillen, wenn du im Studentenheim wohnst. In vielen Zimmern ist kein Balkon vorhanden, sodass ein Grillen auf gemeinschaftlichen Balkonen und Plätzen in der Hausordnung erlaubt sein muss. Gehört ein eigener Balkon zu deinem Zimmer, gilt weiterhin die Hausordnung und kann unter Umständen ein Verbot aussprechen. Richte dich nach den Bestimmungen deines Studentenwerks und frage bei Unklarheiten nach.
Weitere Informationen und Fragen zur Nutzung deines Balkons findest du im Artikel „Mietwohnung: Was ist auf dem Balkon erlaubt?“.
Kommt es durch zu lautes Feiern oder Grillen auf dem Balkon zu Beschwerden, ist der Gastgeber verantwortlich. Bei Lärmbelästigung oder unerlaubtem Grillen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die in extremen Fällen mit einer Strafe von bis zu 50.000 € belegt werden können. Erhältst du zum ersten Mal ein Bußgeld, ist jedoch eine Summe im zweistelligen oder niedrigen dreistelligen Bereich vorgesehen. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes ab.
Schlimmer als das Bußgeld für wiederholte Vergehen kann das Handeln des Vermieters ausfallen. Wenn es zu regelmäßigen Verstößen gegen den Mietvertrag bzw. die Hausordnung kommt, darf der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Möglich ist dies erst nach vorherigen Abmahnungen und wiederholtem Fehlverhalten, dennoch solltest du diese Gefahr nicht unterschätzen. Auch in Wohngemeinschaften und Studentenwohnheimen kann Mietern bei Verstößen gekündigt werden.
Die offizielle Hotline des Deutschen Studentenwerks ist erreichbar
von montags bis freitags 8 - 20 Uhr (kostenfrei).
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