Die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld. Mit dem Urlaubsgeld zählt das Weihnachtsgeld zu den beliebtesten Sonderleistungen. Aber haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld? Und wie verhält es sich mit Weihnachtsgeld für Werkstudenten?
Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber leistet. Arbeitnehmer sollen hiermit für ihre Arbeit im vergangenen Jahr zusätzlich belohnt und für das neue Jahr motiviert werden. Laut der Bundeszentrale für politische Bildung sind Sonderzahlungen:
"Leistungen, die der Interner Link: Arbeitgeber anlass- oder termingebunden zusätzlich zur laufenden Vergütung erbringt. Dazu gehören u. a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zusätzliche Monatsgehälter, Jahresabschlussprämien und -boni und Jubiläumszuwendungen."
Oft mit dem Weihnachtsgeld verwechselt wird das sogenannte 13. Monatsgehalt. Dabei handelt es sich um einen Ausgleich für eine konkrete Arbeitsleistung, die im letzten Jahr erbracht wurde.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes orientiert sich entweder prozentual am Monatslohn oder wird als Pauschalbetrag ausgezahlt. Tarifverträge koppeln die Höhe in der Regel an die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Das Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. Damit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Sonderleistung. Allein eine entsprechende Klausel im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung begründet einen Anspruch auf den Erhalt von Weihnachtsgeld. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber dazu, grundsätzlich Weihnachtsgeld auszuzahlen, muss er alle Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigen. Ausnahmen können nur aus sachgemäßen Gründen gemacht werden. Erhalten zum Beispiel Manager oder ähnliche Positionen ein weit höheres Gehalt als andere Mitarbeiter, können sie von der Zahlung ausgeschlossen werden.
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich auch aus der betrieblichen Übung ergeben. Diese beschreibt ein wiederkehrendes Verhalten, an das sich der Arbeitnehmer gewöhnt hat und nun auch in Zukunft erwarten darf. Der Arbeitgeber muss hierfür drei Jahre lang in Folge Weihnachtsgeld ausgezahlt haben, ohne ausdrücklich, eindeutig und schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Zahlung allein freiwillig erfolgt.
Zahlt der Arbeitgeber zwar drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld aus, behält sich aber gleichzeitig die Freiwilligkeit vor, besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf weitere Zahlungen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall selbst entscheiden, ob er seine Praxis fortsetzen möchte.
Wurde mangels Freiwilligkeitsvorbehalt eine betriebliche Übung geschaffen, kann sie zurückgenommen werden. Dies muss der Arbeitgeber aber wiederum drei Jahre lang ankündigen, indem er dem Arbeitnehmer mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine schriftliche Mitteilung über die Rücknahme zukommen lässt. Die Mitarbeiter können die Rücknahme unterbinden, indem sie ihr widersprechen.
Im Falle einer Kündigung kann unter Umständen ein bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückgefordert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung als Belohnung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers geleistet hat. Soll das Weihnachtsgeld hingegen ein Entgelt für die geleistete Arbeit des letzten Jahres sein, kann es in der Regel nicht mehr zurückgefordert werden.
Werkstudenten, Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte dürfen nicht von der Auszahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden, sofern Vollzeitkräfte die Sonderzahlung erhalten. Insofern gilt ein gesetzlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Möglich ist aber eine anteilige Auszahlung an Werkstudenten, wenn es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt. Die Höhe der Summe wird an der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gemessen und dann entsprechend reduziert.
Die Corona-Sonderzahlung soll die durch den Lockdown entstandene zusätzliche Belastung für Arbeitnehmer abmildern. Letztere können von ihrem Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Hier muss allerdings der Zusammenhang mit der Pandemie erkennbar sein, zum Beispiel durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sowohl bei der Corona-Sonderzahlung, als auch bei dem Weihnachtsgeld handelt es sich um eine grundsätzlich freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Aufgrund der Steuerfreiheit stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob sie nicht statt des Weihnachtsgeldes eine Corona-Sonderzahlung leisten können. Hierfür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber aufgrund eines Vertrags zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist oder ob bereits eine betriebliche Übung entstanden ist.
Begründet sie bereits einen rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, kann die Corona-Sonderzahlung dies nicht ersetzen. Sie kann lediglich zusätzlich geleistet werden. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit kein Weihnachtsgeld ausgezahlt oder sich auf die Freiwilligkeit berufen, kann die Corona-Sonderzahlung anstelle eines Weihnachtsgeldes geleistet werden.
Die offizielle Hotline des Deutschen Studentenwerks ist erreichbar
von montags bis freitags 8 - 20 Uhr (kostenfrei).
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