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Studienfinanzierung in Coronazeiten

Studienfinanzierung in Coronazeiten
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    Inhaltsverzeichnis
  1. BAföG in Coronazeiten
  2. Corona-Überbrückungshilfen
  3. Hilfen über die KfW-Bank
  4. Arbeiten in Coronazeiten
  5. Wohngeld oder Arbeitslosengeld II
  6. Kommentare

Du fragst dich, wie du dein Studium weiter finanzieren sollst? Die Auswirkungen von Corona tangieren uns alle. Neben den Einschränkungen im Uni-Alltag hat Corona auch ernsthafte finanzielle Konsequenzen für viele Studierende. Wir erklären dir, welche Hilfen du beantragen kannst und welche Möglichkeiten du hast, auch zu Coronazeiten über die Runden zu kommen.

BAföG in Coronazeiten

Im BAföG sind gewisse Vermögens-und Einkommensfreibeträge vorgesehen. Die Höhe richtet sich dabei nach deinem Einkommen, dem Einkommen deiner Eltern und/oder deines Ehegatten. Solltest du noch nicht den BAföG-Höchstsatz bekommen und du, deine Eltern oder dein Ehegatte (beispielsweise durch Kurzarbeit oder Jobverlust) Einkommenseinbußen haben, lohnt sich eventuell ein Aktualisierungsantrag. Beachte dabei aber unbedingt, dass das gesamte Einkommen der Monate in den Kalenderjahren relevant ist, in denen du BAföG bekommst. Um mehr BAföG zu erhalten, muss das Einkommen niedriger als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr sein.

Du hast noch keinen BAföG-Antrag gestellt, weil du bisher einen gut bezahlten Nebenjob hattest oder aus sonstigen Gründen nicht auf BAföG angewiesen warst, bist aber nun in einer angespannten finanziellen Situation? Du kannst jederzeit einen BAföG-Antrag stellen, unabhängig davon, ob das Semester bereits angefangen hat. Wir unterstützen dich gerne dabei!

Durch besondere coronabedingte BAföG Regelung gibt es einen erhöhten Einkommensfreibetrag. Den Freibetrag gibt es auf das Einkommen, wenn du BAföG-Empfänger/-in bist und einen systemrelevanten Jobs während des Lockdowns ausübst.

bafög corona antrag

Du befindest dich in den Endzügen deines Studiums und bekommst kein BAföG (mehr), dann könnte die Studienabschlusshilfe eine echte Alternative für dich darstellen.  Beantragen kannst du sie über die BAföG-Ämter, wo du Im Grunde einen ganz normalen Antrag mit allem Drum und Dran stellst. Du musst aber nachweisen, dass du dein Studium in den nächsten 12 Monaten beenden wirst und kannst. Mit unserem BAföG-Antragsservice können wir dich auch damit unterstützen. 

Corona-Überbrückungshilfen

Wenn deine finanzielle Notlage ausschließlich coronabedingt ist, also keine anderen Ursachen vorliegen und deine Notlage insbesondere nicht schon vorher bestand, kannst du über überbrückungshilfe-studierende.de einen Zuschuss in Höhe von 100 bis 500 Euro beantragen. Einzige Voraussetzung ist, dass dein Kontostand weniger als 500 Euro beträgt. Der Antrag muss dabei monatlich gestellt werden, wobei die Höhe sich nach deinem Kontostand am Vortag der Antragsstellung richtet. Seit dem 20.11.2020 kann die Überbrückungshilfe wieder beantragt werden. Achtung: die Bearbeitungszeit hängt, nach unserem aktuellen Kenntnisstand, von den Kapazitäten der Studierendenwerke ab und kann bis drei Wochen dauern. Auch die Bedingungen sind insgesamt als hart zu bewerten. Die Notlage muss ausschließlich coronabedingt sein. Wer zuvor also schon finanzielle Schwierigkeiten hatte, wird hier keine Hilfe bekommen.

Leider gilt die Corona-Überbrückunhshilfe nicht für Studierende bzw. Schüler an Fachschulen, Instituten, Akademien, ausländischen Hochschulen und Verwaltungsfachhochschulen.

Alternativ gibt es auch viele Universitäten und Fachhochschulen, die über den jeweiligen Asta oder das Studierendenwerk finanzielle Hilfe anbieten. Es kann sich also lohnen entweder alternativ oder zusätzlich bei deiner Uni anzufragen, ob es lokale Hilfsangebote gibt.

Auch in einigen Bundesländern können Hilfen beantragt werden, wenn Studierende coronabedingt in eine finanzielle Notlage geraten sind:

- Brandenburg: Berechtigt ist jeder Student, der aus dem bundesweiten Notfallfond kein Geld erhalten hat oder dies beantragt hat und durch Corona in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Über das Studentenwerk Potsdam oder Frankfurt/Oder können einmalig bis 31.12.2020 300 Euro beantragt werden, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

- Hamburg: Über das Hamburger Corona-Notfalldarlehen für Studierende können Studierende jeweils einmal im Oktober, November und Dezember 400 Euro beantragen, die als zinsloses Darlehen allerdings zurückgezahlt werden müssen. Die Bedingungen sind insgesamt ähnlich den Bedingungen des bundesweiten Notfallfonds.

Hilfen über die KfW-Bank

Seit April 2020 ist bekannt, dass sich die Zinsbedingungen für den KfW-Studienkredit geändert haben. Der Zinssatz wurde von Mai 2020 bis 31. Dezember 2021 auf 0 Prozent gesenkt. Die sonstigen Bedingungen bleiben jedoch unberührt, wodurch viele Studierende gar kein Kredit beantragen können. Mehr dazu kannst du hier nachlesen.

Gänzlich neu ist, dass nun auch internationale (allerdings nicht alle) Studierende ohne deutschen Pass den KfW-Studienkredit beantragen können. Dies betrifft allerdings nur den Zeitraum zwischen Juni 2020 und März 2021.

Solltest du keinen Kredit von der KfW-Bank bekommen, gibt es auch andere Kredite für Studierende, die noch vergleichsweise gute Konditionen haben.

Arbeiten in Coronazeiten

Viele Studierende verlieren aufgrund der aktuellen Einschränkungen ihren Job, haben ihn bereits verloren, sind von Kurzarbeit betroffen und haben als Selbstständige Einkommenseinbußen. Wir erklären dir, welche Möglichkeiten es gibt, was dir zusteht und welche Rechte du hast.

Du hast einen Nebenjob, der von der Pandemie direkt tangiert wird? Beachte unbedingt, dass dein Arbeitgeber neben Rechten auch diverse Pflichten dir gegenüber hat. Zum einen ist er im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Es gelten auch für Minijobs die gängigen Kündigungsschutzfristen und der Arbeitgeber unterliegt dem sogenannten Wirtschaftsrisiko. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn beispielsweise ein Auftragsmangel vorliegt, aber der Betrieb eigentlich weitergeführt werden könnte. In solchen Fällen ist eine Kurzarbeiterregelung möglich. Allerdings betrifft dich die Kurzarbeiterregelung nur, wenn du sozialversicherungspflichtig angestellt bist. Insofern können auch Werkstudenten leider kein Kurzarbeitergeld beziehen. Inwieweit für dich sonstige Ansprüche auf Fortzahlung deines Lohnes bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Brauchst du juristische Unterstützung und kannst dir eigentlich keinen Anwalt leisten, kommt eventuell ein Beratungshilfeschein für dich in Frage, den du beim Amtsgericht (nicht Arbeitsgericht) beantragen kannst. Damit kannst du einen Rechtsanwalt deiner Wahl aufsuchen und dich hinsichtlich deiner arbeitsrechtlichen Frage beraten lassen. Alternativ bieten die Gewerkschaften auf ihrer Homepage viele Infos dazu. Kreative Ideen, wie du bald einen neuen Nebenjob finden kannst, findest du hier

Wenn du selbstständig tätig bist, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen Soforthilfen beantragen. Wie diese konkret aussehen und wer sie bekommt, hängt von diversen Umständen ab. Ausschlaggebenebde Faktoren sind beispielsweise die Art der Tätigkeit (Branche), die Höhe der laufenden Betriebskosten (Miete, Lizenzen...) und der Unternehmensform (e.K., KG, GbR, OHG, GmbH, UG, AG). Die zuständigen Behörden unterscheiden sich je nach Bundesland, für Berlin ist es exemplarisch die Investitionsbank Berlin (IBB) und für Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen Düsseldorf, Arnsberg, Detmold, Köln und Münster. Auch können Kleinunternehmer und Soloselbstständige eventuell Leistungen nach dem SGB II (also Arbeitslosengeld II/Hartz IV) beantragen.

Wohngeld oder Arbeitslosengeld II

Leider sind Studierende in aller Regel nicht berechtigt, Wohngeld zu erhalten. In einigen Ausnahmefällen ist es dennoch möglich, einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Beispielsweise wenn du dich im Urlaubssemester befindest, in Teilzeit studierst oder deine Ausbildungsstätte nicht staatlich anerkannt ist. Wie und unter welchen Voraussetzungen du trotzdem Wohngeld beziehen kannst, erfährst du im Detail hier. 

Ähnlich sieht die Sachlage bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II aus. Da du dem Arbeitsmarkt als Studierender nicht zur Verfügung stehst, kannst du in den meisten Fällen auch kein Arbeitslosengeld II erhalten. Hast du beispielsweise eigene Kinder, kannst du für diese einen Antrag stellen. Auch im Urlaubssemester oder bei Vorliegen besonderer Härte, so wird es von der Arbeitsagentur genannt, könntest du Arbeitslosengeld II beziehen. Allerdings stellen die Auswirkungen von Corona oder deine durch Corona bedingte finanzielle Notlage noch keinen solchen Härtefall dar.

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BAföG-Hotline 0800-223 63 41

Die offizielle Hotline des Deutschen Studentenwerks ist erreichbar

von montags bis freitags 8 - 20 Uhr (kostenfrei).

2 Kommentare

  • Was sind genaue einen systemrelevanten Jobs? Die die im Testzentrum arbeiten?
  • Hey Christina,

    das waren die, die in der Pflege oder Gesundheitsamt eingesprungen sind. Ich kann jetzt aber nicht sagen, ob ein Testzentrum relevant ist. Ein Impfzentrum ist es bestimmt.

Was denkst du?